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Widerrufsbelehrung falsch

 

Brandneues Urteil des Europäischen Gerichtshof.           Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass die Widerrufserklärungen in vielen Kreditverträgen intransparent und daher rechtswidrig sind. Dabei können die Verbraucher den Widerruf tätigen, obwohl der Vertrag z. B. 2010 abgeschlossen wurde, da die Widerrufsfrist nicht einsetzte. Bei diesen Widerrufsinformationen geht es um sogenannte "Kaskadenverweise", die in den meisten Widerrufserklärungen zu finden sind. Dieses Urteil betrifft alle Verbraucherdarlehen, auch Immobiliendarlehen seit 2010. Gerne prüfen wir ob bei Ihrem Vertrag ein Fehler vorliegt.

Sie könnten den Vertrag dann widerrufen und dadurch einen großen finanziellen Vorteil erhalten.

 

Bei Darlehen bzw. Kreditverträgen mit falscher Widerrufsbelehrung, hat der Kunde die Möglichkeit, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Der finanzielle Vorteil für den Darlehnsnehmer bzw. Bankkunden kann sehr groß sein.

Kreditverträge bzw. Darlehensverträge von Immobilien die nach dem 10.6.2010 mit falscher Widerrufsbelehrung abgeschlossen wurden, sind immer noch widerrufbar. Hier kann der sogenannte „Widerrufs-Jokers“ immer noch  angewendet werden.

Der Widerrufsjoker gilt immer noch für Kredite bzw. Darlehen wie:

1. Darlehensverträge, die keine Immobiliendarlehensverträge sind.

2. Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 1. 9. 2002 oder nach dem 10. 6. 2010 abgeschlossen wurden.  

3. Die in der Zeit vom 1.9.2002 bis einschließlich 10.6.2010 abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge, die als Haustürgeschäft abgeschlossen wurden und bis zum 21.5. 2016 noch nicht von beiden Vertragsparteien vollständig erfüllt waren.

Viele Kredite, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016 (Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie) abgeschlossen worden sind, kann man weiterhin widerrufen. Diese Kreditverträge genügen ebenfalls häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Widerrufsbelehrung.

Für die Darlehensverträge mit falschen Widerrufsbelehrungen, die nach dem  21. März 2016 abgeschlossen wurden, ist die Möglichkeit des Widerrufs auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt.

Ist der Widerruf wirksam erklärt, so sind die empfangenen Leistungen und die gezogenen Nutzungen jeweils zurückzugewähren, was für die Darlehensnehmer häufig finanziell sehr vorteilhaft ist, zumal ein neuer Kredit mit deutlich besseren Konditionen (niedrigere Zinsen) aufgenommen werden kann. Insbesondere trifft dies bei Darlehensverträgen zu, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen worden sind.

Besonders wichtig und für den Verbraucher vorteilhaft ist der Umstand, dass das Kreditinstitut keine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen darf.

Eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann gegebenenfalls zurückgefordert werden. Der weitere Vorteil eines Widerrufs für den Darlehensnehmer ist, dass er seine bisherigen Zahlungen hundertprozentig mit dem Darlehen verrechnet kann. Der Kreditgeber kann bei einer Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufsrechts lediglich einen marktüblichen Zinssatz verlangen (für Darlehen vor dem 13.06.2014).

Parallel werden auch geleistete Zinszahlungen des Darlehensnehmers mit eben jenem Zinssatz verzinst. Es kann sich schnell um Tausende von Euros handeln.

Die meisten Banken beharren jedoch darauf, dass die Widerrufsbelehrung richtig war, sodass die Situation für die Verbraucher keinen Vorteil bringt.

Obwohl die Rechtsprechung eindeutig zu Gunsten der Verbraucher urteilt, versuchen die Kreditinstitute dennoch, unberechtigte Ansprüche geltend zu machen. Selbst mit anwaltlicher Vertretung ist die außergerichtliche Einigung mit den Banken schwierig, sodass die Ansprüche der Verbraucher meist nur im Klageverfahren erfolgreich durchgesetzt werden können.

Die genaue Berechnung der Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehens ist komplex und zeitaufwendig, da alle Faktoren berücksichtig werden müssen.

Wir nutzen dafür eine Spezialsoftware, die die jeweiligen Ansprüche (Bank gegen Verbraucher und Verbraucher gegen die Bank) sofort aufrechnet.

Die Berechnung erfolgt nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15).

Gerne wird auch Ihr Fall diesseits überprüft. Sollte die Rückabwicklung für Sie finanziell vorteilhaft sein, werden Ihnen alle Möglichkeiten Ihre Ansprüche gegen die Bank durchzusetzen erörtert.

Gerne begleiten wir Sie auf diesem Weg.