Der Schuldner war in den letzten Jahren selbstständig als Freiberufler (Modedesigner) tätig.
Da der Hauptauftraggeber das Insolvenzverfahren einleiten musste, war die Existenz des Schuldners schlagartig gefährdet.
Ohne die Zahlungen des wichtigsten Kunden konnte er seine Gläubiger wiederum nicht mehr bedienen. Die bis dahin erfolgreiche Selbstständigkeit brach zusammen.
Wegen einer Gesamtverschuldung in Höhe von 60.025,35 EUR und neun Gläubigern war der Betroffene gemäß § 17 InsO entsprechend zahlungsunfähig bzw. überschuldet.
Das Einkommen war unregelmäßig und belief sich durchschnittlich auf weniger als 1.000,00 € netto. Verwertbare Vermögensgegenstände waren nicht vorhanden. Noch nicht einmal ein Fahrzeug stand im Eigentum des Schuldners. Das Girokonto wurde als ein sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt und wies ebenfalls kein Guthaben mehr aus.
Seit Anfang 2015 bemühte sich der Schuldner erfolglos um eine Festeinstellung. Da dies stets scheiterte, führte er trotz großer Schwierigkeiten die Selbständigkeit fort.
Der Bezug von ALG Leistungen war die letzte Alternative, die er unbedingt vermeiden wollte.
Durch den Wegfall des Hauptauftragsgebers und aufgrund des unregelmäßigen Einkommens konnte der Schuldner verständlicherweise diverse laufende Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen.
Die Schuldenhöhe stieg immer weiter an, da weitere Kosten und Zinsen aufgrund verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes und auch der anderen Gläubiger hinzukamen.
Schließlich suchte der Schuldner die Kanzlei LUKAS auf und bat um Rechtsrat.
Dem Schuldner schien das Insolvenzverfahren unvermeidbar.
Jedoch wurde diesseits auch die Möglichkeit den sog. Insolvenzplan - innerhalb eines Insolvenzverfahrens – vorzulegen, gründlich überprüft.
Sodann reifte die Idee, dass ein solcher Insolvenzplan zunächst einmal im außergerichtlichen Wege den Gläubigern vorgelegt werden kann. Dies ermöglicht vorab die Einschätzung, welche Grundhaltung die Gläubiger bezüglich der eingetretenen Lage haben.
Die beste Möglichkeit im geschilderten Fall war somit die Vorbereitung des sog. Insolvenzplanes, jedoch außergerichtlich.
Die Grundlage des (außergerichtlichen) Insolvenzplanes war die Plan-Idee dahingehend, dass eine Dritte Person dem Schuldner ein Privatdarlehen gewährt.
Ein Freund des Schuldners hat sich daraufhin bereit erklärt, einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR bis zum 31.12.2015 für die Schuldenregulierung mittels Insolvenzplanes (außergerichtlich) bereitzustellen.
Der Plan wurde erarbeitet und den Gläubiger vorgestellt.
Da den Gläubigern erklärt werden konnte, dass diese bei Anwendung des gerichtlichen Insolvenzplanes innerhalb eines Insolvenzverfahrens keinesfalls besser stehen, als bei der Annahme der außergerichtlichen Einigung, konnte das Verfahren gütlich, schnell und für alle Parteien wirtschaftlich sinnvoll gelöst werden.
Der Plan wurde von den Gläubigern außergerichtlich angenommen und entsprach einer Quote der Gesamtverschuldung von 24,99 %.
Diese Quote wurde an die Gläubiger abgeführt, was aufgrund des Privatdarlehens möglich war.
Letztendlich ist es so, dass ein Insolvenzverfahren häufig vermeidbar ist, weil genau dasselbe Ergebnis auch außergerichtlich erreicht werden kann.
Möglicherweise auch in Ihrem Fall.